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Satzung Rasteder Schützenverein e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Rasteder Schützenverein e.V.“

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Geschäftsnummer VR 120191 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Rastede.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports in der Gemeinde Rastede.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich des Schießsports.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein führt als Mitglieder:

  • aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

Zur Aufnahme eines Vereinsmitgliedes ist eine schriftliche Anmeldung beim Verein erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Neuaufnahmen sind bei der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Jedes Mitglied erhält auf Verlangen diese Satzung. Die Satzung wird in der Aufnahmeerklärung anerkannt.

Mitglieder, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Verein ideell oder materiell fördern will, ohne aktiv am Vereinsleben teilnehmen zu wollen.

Nehmen sie an Veranstaltungen teil, so haben sie kein Stimmrecht.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Es darf keinerlei Politik irgendeiner Art innerhalb des Vereins betrieben werden. Ebenfalls dürfen keine politischen Ziele verfolgt und in den Versammlungen keine politischen Debatten geführt werden.

Jedes Mitglied ist berechtigt, die vereinseigenen Anlagen bei Sport- und Traditionsveranstaltungen zu benutzen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.

Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten bezahlt werden.

Jedes Mitglied über 16 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Kalenderjahres oder durch Tod.

Bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die dann endgültig entscheidet.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen.

§6 Beiträge der Mitglieder

Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§7 Organe des Vereins

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.

Jedes dieser Vorstandsmitglieder hat seinen besonderen Wirkungskreis. Mit Wirkung nur für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl wird die Hälfte des Vorstandes auf zwei Jahre gewählt, um alle zwei Jahre jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder für die Dauer von vier Jahren neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

In der erstmaligen Wahl entscheidet das Los, wer nach zwei Jahren ausscheiden soll.

Der Vorstand wacht über die Aufrechterhaltung der Satzung, schlichtet etwa aufkommende Streitigkeiten, vertritt den Verein in Rechtsangelegenheiten und vereinigt in sich sämtliche Verwaltungsgeschäfte.

§8 Weitere Verwaltungsorgane des Vereins

Die Mitgliederversammlung wählt zur Erledigung weiterer Aufgaben im Vereinsleben folgende Verwaltungsorgane:

  • Sportleiter mit Stellvertreter
  • Jugendsportleiter mit Stellvertreter
  • Damensportleiter mit Stellvertreter
  • Hauptmann mit Stellvertreter

Es sind folgende Ausschüsse zu bilden:

  • Schützenfest- und Platzausschuss
  • Gebäude- und Einrichtungsausschuss

Der Vorstand, sämtliche Verwaltungsorgane und die Ausschüsse des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Es dürfen keine Gewinnanteile oder Zuwendungen an ein Vereinsmitglied gezahlt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins in den Mitgliederversammlungen aus.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und beschließt in allen Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes und der Ausschüsse hinausgehen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Abstimmungsart Widerspruch erhoben wird.

Der Vorstand muss durch Stimmzettel gewählt werden.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§10 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet am Anfang des Jahres, spätestens bis März, in Rastede statt.

Die schriftliche Einladung an alle Mitglieder muss mindestens 10 Tage vorher vom Vorstand unter Angabe von Tag, Stunde und Versammlungsort sowie der Tagesordnung erfolgen.

Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende; im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.

Über die Versammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  • Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter sowie Feststellung der vom Kassenwart vorgelegten Jahresrechnung
  • Etwa anfallende Wahlen
  • Schützenfestbericht zum jeweiligen 3. Sonntag im Juli
  • Vorliegende Anträge, die eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingegangen sind
  • Etwaige Satzungsänderungen
  • Sonstiges

§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 20 % der Mitglieder dies verlangen. Die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung finden hierfür Anwendung.

§12 Rechnungswesen und Kassenführung

Die Vereinskasse wird von dem Kassenwart geführt.

Der Kassenwart haftet für die Sicherheit der Kasse. Für etwa aufzunehmende, vom Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung genehmigte Anleihen kann der Vorstand des Vereins Hypotheken bestellen und deren Eintragung im Grundbuch veranlassen.

Die Jahresrechnung muss vorher von zwei Rechnungsprüfern, die in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählen sind, geprüft werden.

§13 Einnahmen des Vereins

Die Kosten und Ausgaben des Vereins werden bestritten aus:

  • Vermietung und Verpachtung
  • den Eintrittsgeldern
  • den Beiträgen der Mitglieder
  • den während des Schützenfestes einkommenden Pachtgeldern
  • den sonstigen Einnahmen

§14 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

  • Änderung der Vereinssatzung
  • Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen.

In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber vorsieht.

Die Auflösung bzw. Verschmelzung ist rechtskräftig, wenn in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die einen Monat danach stattfindet, nochmals wie zuvor beschlossen wird.

§15 Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rastede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese vorliegende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17. Mai 2017 beschlossen.